Teilweise Unwirksamkeit eines Ehevertrages
Das Oberlandesgericht Celle hat jüngst in einem Beschluss (Az 4 UF 44/18) über die teilweise Unwirksamkeit eines Ehevertrages hinsichtlich einer unterhaltsrechtlichen Vereinbarung entschieden. In einem Ehevertrag wurde vereinbart, dass die Ehefrau nach der Scheidung nur einen Betreuungsunterhalt für die Pflege und Versorgung eines gemeinsamen Kindes in Höhe des Existenzminimums erhalten sollte.
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Beschränkung des Unterhalts auf das Existenzminimum unwirksam ist, wenn der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kompensationslos auf das Existenzminimum ehevertraglich beschränkt wird und wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass die berufliche Einschränkung aufgrund der Kinderbetreuung nur einen Ehegatten (nämlich die Ehefrau) treffen würde.
In dem zu entscheidenden Fall umfasste die Unwirksamkeit wegen der salvatorischen Klausel nicht den gesamten Vertrag, sondern nur die Beschränkung des Unterhalts auf das Existenzminimum.
Eine Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrages ist nur in solchen Fällen gegeben, wenn der Ehevertrag sich für einen Ehegatten in der Gesamtschau allein als nachteilig erweist und dies das Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist.